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Vorsorgevollmacht - Wie geht es richtig ?
Aktualisiert (Freitag, den 18. November 2011 um 21:28 Uhr)
Krankheit und Pflegebedürftigkeit geht oft einher mit der Frage, ob der Betroffene noch für sich selbst Entscheidungen treffen kann und wenn nicht, wer stattdessen entscheidet. Wird nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, muss ggf. das Betreuungsgericht jemanden einsetzen, der entsprechend Entscheidungen trifft. Dies ist nicht immer die Person, die sich der Betroffene wünschen würde, oft dauern die gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines Betreuers Wochen bis Monate, so dass es sich empfiehlt, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die in gesunden Zeiten vorbeugend für den Krankheitsfall erstellt wird. Darin bevollmächtigt der Betroffene eine von ihm ausgesuchte vertrauenswürdige Person damit, im Krankheitsfalle, im Interesse des Betroffenen handeln zu dürfen. Eine solche Vollmacht beinhaltet in der Regel die Befugnis, die Vermögensverwaltung vorzunehmen, Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich treffen zu können, über den Aufenthaltsort des Betroffenen entscheiden zu können und auch über die Möglichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen. Sinnvoll ist es, vor Erstellung einer solchen Vollmacht auch mit demjenigen, der bevollmächtigt wird, zu sprechen, da mit der Bevollmächtigung auch gewisse Pflichten verbunden sind. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Es können auch mehrere Personen gleichzeitig oder nacheinander bevollmächtigt werden. Wenn der Betroffene die Absicht hat, mehrere Personen gleichzeitig zu bevollmächtigen, ist es zur Vermeidung von Konflikten sinnvoll, die Aufgaben der Bevollmächtigten klar zu trennen. So kann eine bevollmächtigte Person beispielsweise für den gesundheitlichen Bereich Entscheidungen treffen, während die andere Person Entscheidungen für den Vermögensbereich treffen kann. Werden die Bevollmächtigten nicht gleichzeitig bestellt, sondern wird eine Verhinderungsregelung getroffen, so ist eine Person Hauptbevollmächtigter, die weitere Person lediglich ersatzweise tätig.
Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich verfasst werden, damit die Bevollmächtigten sich Dritten gegenüber ausweisen können. Wichtig ist, dass die Bevollmächtigten, wenn sie denn von der Vollmacht Gebrauch machen wollen, auch im Besitz der Original-Vollmacht sind. Dies ist sinnvoll, um Missbrauch von Vollmachten, die ggf. schon widerrufen sind, zu vermeiden. Bei Widerruf soll die Original-Vollmacht zurück gegeben werden.
Soll der Bevollmächtigte auch Bankgeschäfte erledigen können, empfiehlt sich die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers, um auch hier Missbrauchssituationen vermeiden zu können. Wichtig ist, dass eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift für gewisse Tätigkeiten nicht ausreicht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte auch Immobiliengeschäfte (Verkauf oder Kauf von Grundstücken, Belastung von Grundstücken z.B. für den Sozialhilfeträger) vornehmen soll. Dann ist für die Wirksamkeit der Vollmacht eine notarielle Beurkundung erforderlich. Besteht Unklarheit darüber, welche Form der Vorsorgevollmacht die Richtige ist, empfiehlt sich eine juristische Beratung.
Die Vorsorgevollmacht ist nur dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Dies kann bei schweren Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht bereits vorliegen, manchmal zweifelhaft sein. Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, in denen rückwirkend geklärt werden muss, ob die Vollmacht wirksam war und ob der Bevollmächtigte mit der Vollmacht hat handeln dürfen, empfiehlt es sich in solchen Fällen, ein ärztliches Attest über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erstellen zu lassen. Zwar wird auch bei der notariellen Beurkundung von dem beurkundeten Notar aufgenommen, dass der Notar sich von der Geschäftsfähigkeit des betroffenen überzeugt hat, jedoch ist dies bei z.B. sich schleichend entwickelnden Erkrankungen wie eine demenzielle Erkrankung auch für einen Notar nicht immer ausreichend feststellbar.
Da eine Vorsorgevollmacht vorbeugend für den Krankheitsfall erstellt wird, findet sich in vielen Vollmachtsformularen die Regelung, dass die Vollmacht erst dann gelten soll, wenn ein ärztliches Attest über die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegt. Dies birgt jedoch ein praktisches Problem in der Weise, dass Ärzte gegenüber den künftigen Bevollmächtigten eigentlich ohne eine wirksame Vollmacht keinerlei Auskunft über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erteilen dürfen. Insoweit führt eine solche Klausel in der Vollmacht dann zu einer nicht praktikablen Situation, wenn nicht gleichzeitig eine weitere Klausel aufgenommen wird, dass der Arzt für die Feststellung der Geschäftsfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit gegenüber dem Bevollmächtigten von seiner Schweigepflicht entbunden wird. Bei Zweifeln über die Formulierung dieser Umstände sollte ebenfalls juristische Beratung in Anspruch genommen werden.
Tritt der Ernstfall ein, soll also der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber handeln, muss der Bevollmächtigte im Sinne des Betroffenen handeln und darf sich nicht von eigenen Lebensvorstellungen- und Erwägungen leiten lassen. Dies sollte vorher in ausreichend klärenden Gesprächen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten besprochen werden. So ist beispielsweise bei der Entscheidung über gesundheitliche Maßnahmen (bei schwerer Erkrankung z.B. auch die Frage, ob eine künstliche Ernährung sinnvoll ist, ob derjenige in einem Pflegeheim versorgt werden möchte) wichtig zu wissen, wie der Vollmachtgeber zu diesen Aspekten steht. Aber auch bei der Vermögensverwaltung empfehlen sich ausreichend klärende Gespräche, um eine Basis für den Bevollmächtigten im Rahmen der Vermögenssorge zu schaffen.
Berücksichtigt werden sollte, dass die Bevollmächtigten nicht durch eine neutrale Instanz kontrolliert werden. Im Gegensatz zu dem gerichtlich bestellten Betreuer ist der Bevollmächtigte nicht gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig. Die Auswahl des Bevollmächtigten muss somit sorgfältig erfolgen.
Jedoch sind auch Bevollmächtigte für gewisse Bereiche gesetzlich verpflichtet, ihre Entscheidungen durch das Betreuungsgericht genehmigen zu lassen. Bevollmächtigte benötigen die Zustimmung des Betreuungsgerichtes bei notwendigen freiheitsentziehenden Maßnahmen in stationären Einrichtungen (z.B. Verwendung von Bauchgurt, Bettgitter oder sedierenden Medikamenten) und bei ärztlichen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinischen Eingriffen, wenn dabei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, langandauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.






