Anmeldung
Suche
Newsletter-Anmeldung
Bestehendes Newsletter-Abonnement bearbeiten/beenden
Die mit einem * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.
Automatische Übersetzung
Verwandte Beiträge
Wahlrecht auch für rechtlich Betreute?
Aktualisiert (Sonntag, den 13. März 2011 um 07:30 Uhr)
Das Jahr 2009 ist Wahljahr. Können rechtlich Betreute ihr Wahlrecht ausüben? Wann sind sie vom Wahlrecht ausgeschlossen?
Das Wahlrecht ist ein ganz persönliches Recht, das nicht übertragen und von niemanden stellvertretend ausgeübt werden kann, weder von Angehörigen noch von Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuern (§ 14 Bundeswahlgesetz). Das Vorliegen z. B. einer Demenzerkrankung ist grundsätzlich kein Grund, der zum Ausschluß von der Wahlberechtigung führt. Jedoch können Betroffene dann vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, wenn für sie eine rechtliche Betreuung besteht und der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" umfasst (§ 13 BWahlG). soweit das Vormundschaftsgericht eine solche Betreuung anordnet, hat es die für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständige Behörde davon zu unterrichten. Diese wird dann veranlassen, dass der Betreute aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird und infolge dessen auch keine Wahlbenachrichtigung erhält.
Ist jedoch eine rechtliche Betreuung angeordnet, ohne dass der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" enthält, hat das Gericht zu prüfen, ob der vom Gericht benannte Aufgabenbereich des Betreuers praktisch sämtliche individuell für den Betreuten in Frage kommenden Angelegenheiten umfasst. Dann ist dies einer Betreuung in allen Angelegenheiten gleichzusetzen. Auch in diesem Fall hat das Vormundschaftsgericht die zuständige Behörde zu unterrichten.
Soweit die Gefahr von Wahlmanipulationen, gerede im Rahmen der Briefwahl, besteht, ist folgendes zu beachten: Wahlmanipulationen sind gem. § 107a Strafgesetzbuch strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Darüber hinaus ist eine solche Gefahr von Wahlmanipulationen kein ausreichender Grund für die Vormundschaftsgerichte, eine Betreuung auf "alle Angelegenheiten" zu erweitern, um den Betroffenen so vom Wahlrecht auszuschließen. Dies bedeutet, dass rechtlich Betreute nur unter diesen engen Voraussetzungen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden können.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.pflegeversicherung-demenz.de und www.fortbildung-pflegerecht.de






