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Patientenverfügung - Bundestag beschließt gesetzliche Regelung
Aktualisiert (Dienstag, den 08. Juni 2010 um 15:55 Uhr)
Die Grenzen medizinischer und pflegerischer Versorgung am Lebensende, die Spannung zwischen Pflicht zum Lebenserhalt einerseits und einer erlaubten, moralisch nicht selten gebotenen Behandlungsbegrenzung zählen seit langer Zeit zu den Herausforderungen der Medizin und Pflege.
Die Problematik der Behandlung und Pflege am Lebensende im Spannungsfeld zwischen dem "Postulat eines menschenwürdigen Todes, dem absoluten Schutz des Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten" wird sich verschärfen.
Jede ärztliche Versorgung bedarf der rechtswirksamen Einwilligung des Patienten, sonst würde sich der Arzt der Körperverletzung strafbar machen. Dies setzt voraus, dass der Patient in für ihn verständlicher Form hinreichend aufgeklärt wurde und dadurch in der Lage war, entsprechend zu entscheiden. Das Erfordernis der Einwilligung entfällt nur, wenn der Arzt notfallmäßig handelt. Dann darf er Maßnahmen nach eigenem Ermessen unter Beachtung der "Regeln der Ärztlichen Kunst" durchführen. Unterlasst der Arzt eine gebotene Maßnahme, kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Der Arzt befindet sich daher außerhalb von Notfällen häufig in einer Konfliktsituation, wenn der Patient sich nicht mehr selbst äußern kann.
Eine Entscheidungshilfe gibt die Patientenverfügung:
In diesem Dokument gibt der Patient Anweisungen, welche Maßnahmen der Arzt bei Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes zu ergreifen oder zu unterlassen hat, z. B. die Erlaubnis zur Flüssigkeitszufuhr, aber die Unterlassung der künstlichen Ernährung oder künstlichen Beatmung. Hierbei sollten die entsprechenden Maßnahmen sehr konkret beschrieben werden, damit der Arzt eine genaue Handlungsanweisung erhält. Eine wirksame Patientenverfügung kann nur im Zustande der Einwilligungsfähigkeit erreichtet werden.
Dies bedeutet, dass Patienten in der Lage sein müssen, das Ausmaß der medizinischen Behandlung zu überblicken, um eine darauf basierende Entscheidung treffen und diese auch äußern zu können. Ratsam ist es, den Inhalt einer Patientenverfügung mit dem Hausarzt zu erörtern. Die Patientenverfügung sollte auch bei dem Hausarzt und bei nahen Angehörigen hinterlegt werden, damit sie für den Fall, für den sie aufgesetzt wurde, auch greifbar ist. Eine Patientenverfügung, die der behandelnde Arzt nicht kennt, kann von diesem nicht beachtet werden.
Grundsätzlich jedoch hat der behandelnde Arzt diese Verfügung zu beachten, wobei diese Verpflichtung bei länger zurückliegenden Verfügungen umstritten ist, da zwischenzeitlich ein Sinneswandel bei dem Patienten eingetreten oder bei aktueller Verfügung eben die erforderliche Einwilligungsfähigkeit (z. B. bei Demenzerkrankung) zweifelhaft sein könnte.
Aus diesem Grund hat der Bundestag nun die Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Das Gesetz soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 01.09.2009 in Kraft treten. Nach dem Gesetzesentwurf werden den bisherigen betreuungsrechtlichen Vorschriften zwei neue Vorschriften hinzugefügt.
Darin ist bestimmt, dass ein Betreuer/Bevollmächtigter bei Vorliegen einer Patientenverfügung zu prüfen hat, ob die darin getroffenen Anweisungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Soweit dies so ist, hat der Betreuer/Bevollmächtigte dem geäusserten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Soweit eine Patientenverfügung die aktuelle Behandlungssituation nicht trifft, hat der Betreuer/Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten anderweitig festzustellen und dann zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Art und dem Stadium der Erkrankung. Darüber hinaus kann niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
Weiterhin ist bestimmt, dass der Arzt mit dem Betreuer/Bevollmächtigten die indizierten ärztlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu erörtern hat und dieses Gespräch ebenfalls Entscheidungsgrundlage für den Betreuer/Bevollmächtigten sein soll. Bei der Feststellung des Patientenwillens sollen nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung der Entscheidung führt.
Es ist daher ratsam, in der Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu benennen, die als Ansprechpartner für die behandelnden Ärzte gelten soll, damit evtl. vorhandene Unklarheiten durch ein Gespräch beseitigt werden können.
Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist dann erforderlich, wenn Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter keine Einigkeit darüber erzielen können, ob der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille die aktuelle Behandlungssituation trifft.

Veröffentlichungen




