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Opferentschädigungsrecht
Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Opfer von Gewalttaten und deren Hinterbliebene erhalten vom Täter oft keinen oder keinen ausreichenden Schadenersatz. Gründe sind darin zu finden, dass der Täter in einigen Fällen nicht ermittelt werden kann oder, dass ein ermittelter Täter häufig nicht zahlungsfähig ist. Auch gesetzliche und private Versicherungen kommen nicht für alle Fälle von Gewalttaten auf und decken insbesondere nicht das volle Risiko. So ist es im einzelnen meist nicht möglich, durch private Versicherungen das Risiko, durch Straftaten geschädigt zu werden, in vollem Umfang abzudecken, da Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung, auch die Pflegeversicherung, die einen solchen Fall von Körperverletzung und Tod mit vollständiger wirtschaftlicher Sicherung gewährleisten, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Durchschnittsbürgers hinsichtlich der zu leistenden Beiträge völlig übersteigen würde.
Opfer von Gewalttaten werden oft von einem Tag auf den anderen ohne jedes Verschulden erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig, leiden oft für den Rest ihres Lebens unter schwersten psychischen und physischen Einschränkungen (z. B. posttraumatisches Belastungssyndrom, auch posttraumatisches Stresssyndrom oder posttraumatisches Durchgangssyndrom).
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) beruht auf der Erkenntnis, dass der Staat ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung hat und deswegen für den Schutz seiner Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere Gewalttaten verantwortlich ist. Dies ergibt sich auch aus Artikel 1 Grundgesetz, worin der Schutz der Menschenwürde als staatliche Aufgabe angesehen wird und auch aus Artikel 2 Grundgesetz, worin das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geregelt ist.
Das Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz ist mit vielfältigen psychischen Belastungen verbunden, die eine anwaltliche Begleitung erforderlich machen. Im Rahmen dieser Verfahren stehe ich meinen Mandanten nicht nur rechtsberatend und vertretend zur Seite. Soweit Sexualstraftaten vorliegen, achte ich darauf, dass die Vernehmung nur durch weibliche Mitarbeiter der Behörde und nur in meinem Beisein durchgeführt wird. Vorab erfolgt eine Vorbereitung auf die Situation durch den Therapeuten, um eine Verschlechterung des psychischen Zustandes zu vermeiden.
Lesen Sie im Zusammenhang mit der hier behandelten Thematik auch meinen Leserbrief, den ich auf der Seite angriff-auf-die-seele.de zum Opferentschädigungsrecht geschrieben habe:
Traumatische Nachwuchssorgen
Der Bericht in der TAZ beschreibt nur einen Ausschnitt der Probleme in der Behandlung und Versorgung von Soldaten mit PTBS. Die zu geringe Anzahl der "Seelenärzte" findet ihre Ursache nicht nur im allgemeinen Ärztemangel, unter dem auch die 2000 Kliniken in Deutschland zu leiden haben. Die Behandlung von Menschen mit PTBS, und dabei handelt es sich nicht nur um Soldaten, sondern in erster Linie auch um Opfer von Gewalttaten im Bundesgebiet (Stichwort: Amoklauf, aber auch Sexualstraftaten) kann erfolgreich nur durch Spezialisten erfolgen, und davon gibt es in Deutschland insgesamt zu wenig. Aber unabhängig davon sind die "fehlenden Seelenärzte" nur ein Teil des Problems bei traumatisierten Soldaten. Unberücksichtigt bleibt hier die Mitbetroffenheit der Familien und Angehörigen. Unberücksichtigt bleibt auch die Existenzangst, die sich zusätzlich zum Trauma einstellt oder dieses evtl. noch verstärkt. Bleibt der Soldat dienstfähig? Und wenn nein, wird ihm eine berufliche Perspektive ausserhalb der Bundeswehr ermöglicht? Ist der traumatisierte Soldat evtl. sogar lebenslänglich erwerbsunfähig? Was geschieht mit dem "Rest seines Lebens"? Reichen die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen aus?






