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Versorgung mit Badeprothesen
Aktualisiert (Donnerstag, den 17. Juni 2010 um 17:00 Uhr)
Krankenkassen müssen die Kosten für die Versorgung von beinamputierten Versicherten mit Badeprothesen übernehmen.
Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, können von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Bade- oder Schwimmprothese) verlangen, um sich zu Hause in Bad/Dusche oder auch im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der Prothese bewegen zu können.
Dies entschied das Bundessozialgericht in einer Reihe von Urteilen am 25.06.2009 (Az: B 3 KR 2/08 R, B 3 KR 19/08 R und B 3 KR 10/08 R).
Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassberich zu Hause oder im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw. einer Freizeitbeschäftigung dient und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinem Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören.
Die Krankenkasse kann die Versicherten auch nicht darauf verweisen, dass es am Markt Kunststoffüberzüge für die vorhandenen Alltagsprothesen gebe, die der Versicherte überziehen könne, um die Prothese vor Wasserschäden zu schützen. Es handelt sich hierbei nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative. Jedoch haben Versicherte keinen Anspruch auf eine Versorgung mit einer salzwasserfesten Prothese, wenn eine Versorgung mit einer für Süßwasser geeignete Badeprothese vorliege.






