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Familienpflegezeitgesetz – Hilfe für berufstätige pflegende Angehörige
Aktualisiert (Dienstag, den 31. Januar 2012 um 14:31 Uhr)
Die Pflege und Betreuung Demenzkranker wird überwiegend von deren Angehörigen durchgeführt. Viele Angehörige sind selbst noch berufstätig und stehen vor dem Spagat, Arbeit und Pflege miteinander zu vereinbaren, ohne selbst schwer krank zu werden oder die eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Seit dem 01.01.2012 gilt das neue Familienpflegezeitgesetz, mit dem pflegenden Angehörigen die Möglichkeit gegeben werden soll, die Arbeitszeit den Erfordernissen der Pflegesituation anzupassen.
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sahen für pflegende Angehörige vor allem eine Möglichkeit vor, bei plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben zu können, um die Pflege und Versorgung des Erkrankten sicherzustellen bzw. Hilfe zu organisieren. Darüber hinaus konnten sich pflegende Angehörige für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, jedoch ohne Gehaltsfortzahlung. Die Angehörigen waren allerdings weiter sozialversichert und hatten einen Sonderkündigungsschutz. Diese Regelungen gelten jedoch nur für Betriebe mit mindestens 15 Mitarbeitern.
Diese kurzzeitigen Möglichkeiten waren und sind jedoch nicht geeignet, Erwerbstätigen die Pflege und Versorgung von Demenzkranken über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Dies soll nun mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz möglich werden.
Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Das Gehalt reduziert sich hierbei jedoch nur um die Hälfte der Arbeitszeitreduktion (Beispiel: bei Reduzierung der Arbeitszeit um 50% reduziert sich das Gehalt nur um 25%; dem Beschäftigten bleiben damit 75% des Gehaltes) Zum Ausgleich müssen die Beschäftigten nach Ablauf der Pflegezeit wieder voll arbeiten, erhalten jedoch auch für diesen Zeitraum das reduzierte Gehalt, bis der erhaltene Gehaltsvorschuss abgearbeitet ist. Sowohl während der Pflege- als auch während der Nachpflegephase gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Familienpflegezeit besteht daher nicht. Über die Familienpflegezeit ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schließen, aus dem die genauen Umstände der Familienpflegezeit hervorgehen. Die Beschäftigten müssen vorher durch Bestätigung des MDK (bei privat Versicherten durch Medicproof) die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachweisen. Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, die über die eigentliche Arbeitszeit hinausgehende Gehaltszahlung aus eigenen Mitteln zu finanzieren, kann der Arbeitgeber hierfür ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Anspruch nehmen. Das Risiko, dass der Beschäftigte nach Ende der Pflegezeit berufsunfähig sein könnte oder gar stirbt, ist für den Arbeitgeber durch eine so genannte Familienpflegezeitversicherung abgedeckt. Diese Versicherung tritt ein, wenn der Beschäftigte auf Grund von Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Tod den Gehaltsvorschuss nicht mehr abarbeiten kann. Hierbei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Prämienzahlung selbst übernimmt oder diese ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer auferlegt. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Prämienzahlung übernimmt, diese jedoch im Laufe der Familienpflegezeit nicht mehr leistet, wird das Versicherungsunternehmen den Arbeitgeber über den Ausfall der Prämien informieren. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Prämienzahlung selbst zu übernehmen, um eine Kündigung der Versicherung und damit den Wegfall des Versicherungsschutzes zu vermeiden.
Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag bei der BNP Paribas Cardif abgeschlossen, der allen Beschäftigten, die die sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit erfüllen, offen steht. Die Prämie für die Gruppenversicherung des BAFzA beträgt 1,99% des abzusichernden monatlichen Betrages, der sich aus dem Brutto-Aufstockungsbetrag und dem hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbetrag zusammen setzt.
Falls der Arbeitgeber die zinslose Refinanzierung in Anspruch nimmt, behält das BAFzA die Prämie vom Darlehen an den Arbeitgeber ein.
Bei Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung erfolgt keine vorherige Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen der pflegenden Angehörigen spielen daher keine Rolle. Die Tarifgestaltung muss unabhängig vom Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand erfolgen. Der Gruppenversicherungsvertrag der BAFzA sieht vor, dass Leistungen aus dieser Versicherung dann erfolgen, wenn der pflegende Angehörige mindestens zu 50% berufsunfähig ist oder eine ununterbrochene ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Tage vorliegt.
Neben der BNP Paribas Cardif bieten bislang auch die Versicherungsunternehmen Genworth und Ries entsprechende Familienpflegezeitversicherungen an.
Die kommenden Monate werden zeigen, ob die Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird und tatsächlich eine Entlastung für die pflegenden Angehörigen bedeuten wird.






