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Zum Organisationsverschulden des Arztes

Aktualisiert (Sonntag, den 13. März 2011 um 07:29 Uhr)

Keine Überwachungspflicht im Behandlungszimmer?

Eine Patientin, die sich im Rahmen einer ambulanten Schmerzbehandlung bereits vor Eintreffen des Arztes auf der Behandlungsliege in die "Behandlungshaltung" zur Durchführung einer Injektion begibt und wegen des Verharrens in dieser unbequemen Haltung eine Verletzung erleidet, kann mangels ärztlicher Pflichtverletzung weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen. Dies entschied das OLG Naumburg mit Urteil vom 4.12.2008 (Az: 1 U 51/08). Danach ist ein Arzt ohne äußeren Anlass nicht verpflichtet, die in seinem Behandlungszimmer wartenden Patienten zu überwachen und Vorkehrungen zur Vermeidung eigenmächtiger und gefahrgeneigter Handlungen der Patienten zu treffen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.aerztliche-behandlungsfehler.de