Anmeldung


Suche

Schriftgröße

Newsletter-Anmeldung




Verfügbare Mailinglisten:


 Nutzungsbedingungen *  

Die mit einem * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Automatische Übersetzung

PDFDruckenE-Mail

Wenn Kinder für pflegebedürftige Eltern zahlen müssen – Neue Freibeträge

Aktualisiert (Samstag, den 11. Juni 2011 um 11:23 Uhr)


Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011

Für Kinder pflegebedürftiger Eltern ergibt sich seit dem 01.01.2011 eine neue Situation: Seit Januar können die Kinder pflegebedürftiger Eltern nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß an den Kosten für das Pflegeheim der Eltern beteiligt werden. Durch die Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2011 sind auch für die Kinder pflegebedürftiger Eltern höhere Freibeträge berechnet worden. Statt bislang 1.400,00 € kann ein unterhaltspflichtiges erwachsenes Kind nun 1.500,00 € von seinem Einkommen als Existenzminimum für sich behalten. Für einen Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes können statt bisher 1.050,00 €, nunmehr 1.200,00 € als Existenzminimum geltend gemacht werden. Dies macht einen Familien-Selbstbehalt von 2.700,00 € statt 2.450,00 € aus.

Wer bereits von den Sozialhilfeträgern zur Zahlung von Elternunterhalt heran gezogen wurde, profitiert allerdings nicht automatisch von der Neuregelung. Die Behörden berechnen die Forderungen nicht von sich aus neu. Die Betroffenen müssen selbst aktiv werden und eine Korrektur der monatlichen Berechnungen einfordern.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.elternunterhalt-beratung.de.

Informationen zur legalen Beschäftigung von ausländischen Haushalts- oder Pflegehilfen finden Sie unter www.haushalts-pflegehilfen-osteuropa.de