Anmeldung
Suche
Newsletter-Anmeldung
Bestehendes Newsletter-Abonnement bearbeiten/beenden
Die mit einem * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.
Automatische Übersetzung
Kosten und Vergütung
Gebühren der Rechtsanwälte
Anwaltliche Rechtsvertretung kostet Geld. Um Sie über das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte zu informieren, erhalten Sie nachstehend einen Kurzüberblick über die für Ihre Angelegenheiten maßgeblichen Vorschriften:
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches seit dem 01.07.2004 gilt, ist das Gesetz, das alle Rechtsanwälte bei ihrer Gebührenabrechnung zugrunde zu legen haben. Sie ist in etwa vergleichbar mit der Gebührenordnung der Notare, der Ärzte, der Zahnärzte oder Architekten.
Grundlagen für zivilrechtliche Streitigkeiten (z. B. Behandlungsfehler) Erste Grundlage für die Vergütungsabrechnung des Rechtsanwaltes ist der so genannte Gegenstandswert, manchmal auch "Streitwert" genannt. Maßgebend für den Gegenstandswert ist das Interesse des Mandanten an der Angelegenheit, die er dem Rechtsanwalt überträgt. Dieses Interesse des Mandanten ist wirtschaftlich mit einem bestimmten Betrag in Euro zu bewerten. Bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers ist deshalb die Höhe dieser Ansprüche maßgebend für den Gegenstandswert. Dies gilt auch für die Berechnung der Gerichtskosten bei einem Gerichtsverfahren.
Zweite Grundlage für die Bemessung des Vergütungsanspruches des Rechtsanwaltes ist der so genannte Gebührenrahmen (0,1 bis 1,5). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kann der Rechtsanwalt die Gebühren festlegen. Hierbei hat er sich an der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, Umfang der Angelegenheit und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren.
Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit können verschiedene Arten der Gebühren berechnet werden (z. B. bei einem Gerichtsverfahren die sog. Verfahrens-, die Termins- und die Einigungsgebühr). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den o. g. Kriterien.
Grundlagen für sozialrechtliche Streitigkeiten (z. B. Pflegegeld) In sozialrechtlichen Angelegenheiten wird die Vergütung nicht nach einem Gegenstandswert und einem Gebührenrahmen berechnet, sofern es sich um Streitigkeiten handelt, die zwischen Versicherten und den Sozialversicherungsträgern ausgetragen werden. Hier kann der Rechtsanwalt so genannte Betragsrahmengebühren berechnen. Das bedeutet, dass ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden muss, sondern die Vergütung bereits mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgegeben sind (z. B. 40,- bis 520,- EUR) und der Rechtsanwalt sich innerhalb dieser Beträge bewegen kann, je nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit.
Sinnvoll ist es sowohl für den Mandanten als auch für den Rechtsanwalt, einen Festbetrag bereits bei Beginn der Tätigkeit in einer Vergütungsvereinbarung festzulegen. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von der künftigen Entwicklung der Angelegenheit für beide Seiten die Höhe der Vergütung transparent bleibt.
Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Streitigkeiten sind bei sozialrechtlichen Angelegenheiten, die von Versicherten gegenüber den Sozialversicherungsträgern betrieben werden, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, keine Gerichtskosten durch die Versicherten zu entrichten. Auch ggf. einzuholende ärztliche Gutachten müssen nicht durch den Versicherten bezahlt werden, es sei denn, es wird nach Einholung der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten noch ein weiteres ärztliches Gutachten verlangt.
Zu beachten ist, dass sozialrechtliche Streitigkeiten zwar durch Rechtsschutzversicherungen abgedeckt sind, jedoch erst im Stadium eines Gerichtsverfahrens. Wird anwaltliche Vertretung bereits im Antrags- oder Widerspruchsverfahren erforderlich, sind diese Tätigkeiten grundsätzlich durch die meisten Rechtsschutzversicherungsverträge nicht abgedeckt.
Grundlagen für anwaltliche Beratungstätigkeiten
Für reine Beratungstätigkeiten des Rechtsanwalts gelten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bis zum 30.06.2006 ebenfalls die Kriterien der Gegenstandswertbemessung und die Kriterien zum Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Zudem ist bei einer so genannten Erstberatung, in der die Angelegenheit umfassend erörtert und erledigt wurde, eine Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf 190,- Euro zuzüglich Steuern vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung entfällt ab dem 01.07.2006. Die Vergütung für eine reine anwaltliche Beratungstätigkeit ist zwischen Anwalt und Mandant zu vereinbaren.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, mit dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu schließen, in der die Vergütung sowohl für eine Beratung als auch für weitergehende Tätigkeiten von vornherein festgelegt wird. Die Vergütungsvereinbarung kann sowohl die Vereinbarung einer Zeitvergütung auf Stundensatzbasis als auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars enthalten.
Anwaltliche Rechtsvertretung kostet Geld. Um Sie über das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte zu informieren, erhalten Sie nachstehend einen Kurzüberblick über die für Ihre Angelegenheiten maßgeblichen Vorschriften:
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches seit dem 01.07.2004 gilt, ist das Gesetz, das alle Rechtsanwälte bei ihrer Gebührenabrechnung zugrunde zu legen haben. Sie ist in etwa vergleichbar mit der Gebührenordnung der Notare, der Ärzte, der Zahnärzte oder Architekten.
Grundlagen für zivilrechtliche Streitigkeiten (z. B. Behandlungsfehler) Erste Grundlage für die Vergütungsabrechnung des Rechtsanwaltes ist der so genannte Gegenstandswert, manchmal auch "Streitwert" genannt. Maßgebend für den Gegenstandswert ist das Interesse des Mandanten an der Angelegenheit, die er dem Rechtsanwalt überträgt. Dieses Interesse des Mandanten ist wirtschaftlich mit einem bestimmten Betrag in Euro zu bewerten. Bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers ist deshalb die Höhe dieser Ansprüche maßgebend für den Gegenstandswert. Dies gilt auch für die Berechnung der Gerichtskosten bei einem Gerichtsverfahren.
Zweite Grundlage für die Bemessung des Vergütungsanspruches des Rechtsanwaltes ist der so genannte Gebührenrahmen (0,1 bis 1,5). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kann der Rechtsanwalt die Gebühren festlegen. Hierbei hat er sich an der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, Umfang der Angelegenheit und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren.
Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit können verschiedene Arten der Gebühren berechnet werden (z. B. bei einem Gerichtsverfahren die sog. Verfahrens-, die Termins- und die Einigungsgebühr). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den o. g. Kriterien.
Grundlagen für sozialrechtliche Streitigkeiten (z. B. Pflegegeld) In sozialrechtlichen Angelegenheiten wird die Vergütung nicht nach einem Gegenstandswert und einem Gebührenrahmen berechnet, sofern es sich um Streitigkeiten handelt, die zwischen Versicherten und den Sozialversicherungsträgern ausgetragen werden. Hier kann der Rechtsanwalt so genannte Betragsrahmengebühren berechnen. Das bedeutet, dass ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden muss, sondern die Vergütung bereits mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgegeben sind (z. B. 40,- bis 520,- EUR) und der Rechtsanwalt sich innerhalb dieser Beträge bewegen kann, je nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit.
Sinnvoll ist es sowohl für den Mandanten als auch für den Rechtsanwalt, einen Festbetrag bereits bei Beginn der Tätigkeit in einer Vergütungsvereinbarung festzulegen. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von der künftigen Entwicklung der Angelegenheit für beide Seiten die Höhe der Vergütung transparent bleibt.
Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Streitigkeiten sind bei sozialrechtlichen Angelegenheiten, die von Versicherten gegenüber den Sozialversicherungsträgern betrieben werden, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, keine Gerichtskosten durch die Versicherten zu entrichten. Auch ggf. einzuholende ärztliche Gutachten müssen nicht durch den Versicherten bezahlt werden, es sei denn, es wird nach Einholung der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten noch ein weiteres ärztliches Gutachten verlangt.
Zu beachten ist, dass sozialrechtliche Streitigkeiten zwar durch Rechtsschutzversicherungen abgedeckt sind, jedoch erst im Stadium eines Gerichtsverfahrens. Wird anwaltliche Vertretung bereits im Antrags- oder Widerspruchsverfahren erforderlich, sind diese Tätigkeiten grundsätzlich durch die meisten Rechtsschutzversicherungsverträge nicht abgedeckt.
Grundlagen für anwaltliche Beratungstätigkeiten
Für reine Beratungstätigkeiten des Rechtsanwalts gelten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bis zum 30.06.2006 ebenfalls die Kriterien der Gegenstandswertbemessung und die Kriterien zum Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Zudem ist bei einer so genannten Erstberatung, in der die Angelegenheit umfassend erörtert und erledigt wurde, eine Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf 190,- Euro zuzüglich Steuern vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung entfällt ab dem 01.07.2006. Die Vergütung für eine reine anwaltliche Beratungstätigkeit ist zwischen Anwalt und Mandant zu vereinbaren.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, mit dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu schließen, in der die Vergütung sowohl für eine Beratung als auch für weitergehende Tätigkeiten von vornherein festgelegt wird. Die Vergütungsvereinbarung kann sowohl die Vereinbarung einer Zeitvergütung auf Stundensatzbasis als auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars enthalten.

Kontakt 




