Anmeldung
Suche
Newsletter-Anmeldung
Bestehendes Newsletter-Abonnement bearbeiten/beenden
Die mit einem * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.
Automatische Übersetzung
Verwandte Beiträge
Erbrechtsreform 2010
Aktualisiert (Donnerstag, den 17. Juni 2010 um 16:55 Uhr)
Die mit der Erbrechtsreform verbundenen neuen Regelungen treten zum 01.01.2010 in Kraft.
Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
Modernisierung der Gründe zur Entziehung des Pflichtteils:
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge (z. B. Kinder) oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn der Verstorbene sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Gründe, mit denen ein Pflichtteil entzogen werden kann, sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für alle Pflichtteilsberechtigten gleichermaßen Anwendung finden. Die bisher gemachten Unterschiede entfallen mit der Reform. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Verstorbenen ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- oder Pflegekinder. So kann ein Pflichtteil entzogen werden, wenn ein eigentlich Pflichtteilsberechtigter diesen nahe stehenden Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber eine andere schwere Straftat begeht.
Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Statt dessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilen seinen Pflichtteil zu belassen.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Über einen finanziellen Ausgleich werden dabei selten Regelungen getroffen. Das führt dazu, dass der Pflegende beim Tod des Pflegebedürftigen häufig leer ausgeht. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es bislang nach § 2057a BGB nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Pflegebedürftigen über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll dieser Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Verjährung dieser Ansprüche wird - mit einigen Ausnahmen - der im Zivilrecht üblichen Regelverjährung von 3 Jahren angepasst.

Aktuelle Meldungen

