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Keine Strafe für Hartz-IV-Empfänger

Aktualisiert (Donnerstag, den 17. Juni 2010 um 17:03 Uhr)

Ablehnung einer Weiterbildungsmaßnahme kann nur bedingt zu Sanktionen führen.

Das Bundessozialgericht entschied am 17.12.2009 (Az.: B 4 AS 20/09 R), dass nur bei Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung ein Hartz-IV-Empfänger mit einer Sanktion durch das Jobcenter rechnen, falls sie eine Weiterbildungsmaßnahme ablehnen. Eine solche Sanktionierung ist nach dem Sozialgesetzbuch nur dann erlaubt, wenn dem Leistungsempfänger auch zuvor mitgeteilt worden ist, an welche Regeln er sich zu halten hat.