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Haftung bei Hebammenfehler
Aktualisiert (Sonntag, den 13. März 2011 um 07:25 Uhr)
Geburtsfehler - Angestellte Ärzte eines Krankenhauses haften nicht für Fehler von Hebammen.
Eine Hebamme ist auch nach Übernahme der Geburt durch den angestellten Kreissaalarzt nicht dessen Erüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (§§ 278, 831 BGB). Das bedeutet, für einen Fehler der Hebamme haften ausschließlich diese selbst und das Krankenhaus, bei dem die Hebamme angestellt ist, nicht aber der ebenfalls tätige Kreissaalarzt. Dies hat das Landgericht Osnabrück am 24.02.2010 (Az: 2 O 3935/04) entschieden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.aerztliche-behandlungsfehler.de

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