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Späte Klage auf Schmerzensgeld wegen sexuellem Missbrauch erfolgreich

Aktualisiert (Donnerstag, den 18. August 2011 um 14:15 Uhr)

Die Verjährung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld beginnt mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Hat ein Tatopfer das Tatgeschehen auf Grund einer psychischen Traumatisierung verdrängt, beginnt die Verjährungsfrist nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg erst mit Eintritt der Erinnerung an das Geschehen.

Die späte Klage eines heute 34-jährigen Opfers von sexuellem Missbrauch im Kindesalter hat damit Erfolg. Der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat die Berufung eines Täters gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld zurück gewiesen.

Ein heute 34-jähriger Polizeibeamter ist als 11-jähriger Junge von einem Nachbarn seiner Großeltern sexuell missbraucht worden. Das Tatgeschehen hatte er nach seinen Angaben bis 2005 verdrängt. Erst als seine Schwester anlässlich einer Familienfeier im Jahr 2005 ihren eigenen Missbrauch durch denselben Nachbarn offenbarte, sei die Erinnerung zurückgekehrt. Er erstattete Anzeige und begehrte Schmerzensgeld. Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500,00 € Schmerzensgeld. Der Beklagte hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, weil er meinte, der Schmerzensgeldanspruch sei spätestens 3 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers verjährt. Die Berufswahl des Klägers sei eine bewusste Bewältigungsstrategie gewesen.

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Zwar habe bei dem Kläger kein Gedächtnisverlust im Sinne einer Amnesie vorgelegen. Diesem stehe jedoch die konsequente Verdrängung auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung gleich. Zwar habe der Geschädigte zu beweisen, dass tatsächlich eine solche Verdrängung des Tatgeschehens stattgefunden habe. Durch das vom Landgericht bereits eingeholte Sachverständigengutachten stehe jedoch fest, dass der Kläger das im Kinderalter Erlebte konsequent verdrängt und daher bis 2005 keine Kenntnisse mehr von den Taten, der Tatumstände und dem Täter gehabt habe. Auch die vom Landgericht festgesetzte Höhe des Schmerzensgeldes sei angemessen.

Urteil des OLG Oldenburg vom 12.07.2011

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.07.2011