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Elternunterhalt - Kinder müssen auch bei Kontaktabbruch zahlen

Aktualisiert (Sonntag, den 13. März 2011 um 07:22 Uhr)


Werden Eltern pflegebedürftig und können die Kosten für die Pflege nicht aus eigenen Mitteln zahlen, kommt es in der Regel dazu, dass die Sozialhilfeträger zwar die ungedeckten Pflegeheimkosten übernehmen, sich diese Kosten jedoch üblicherweise von den unterhaltspflichtigen erwachsenen Kindern erstatten lassen.

 

Die Voraussetzungen, unter denen dies möglich ist, sind gesetzlich nur unzureichend geregelt, so dass in der Regel die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder der zuständigen Oberlandesgerichte heran gezogen werden muss.

Der Bundesgerichtshof entschied am 15.09.2010 (Az: XII ZR 148/09) unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Hilfe zur Pflege gewährt hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann. In dem entschiedenen Fall nahm der Sozialhilfeträger den Sohn der pflegebedürftigen Mutter aus übergegangenen Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die 1935 geborene Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befand, litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat Ihren Sohn nur bis zu Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 – mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte – versorgt. Seit spätestens 1977 bestand so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Sohn und seiner Mutter. Der Sohn wendet Verwirkung u.a. wegen Fehlverhaltens seiner Mutter ein. Da sie ihn als Kind nie gut behandelt habe, würde es zum Anderen eine unbillige Härte bedeutet, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger kraft Rechtsübergang für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen müsste.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unterhaltsanspruch trotz dieser Umstände nicht verwirkt ist, der Sohn somit für die durch den Sozialhilfeträger vorfinanzierte Heimpflege heran gezogen werden kann. Insbesondere wurde entschieden, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Sohn es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürgen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u.a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der früheren Senatsentscheidung vom 21.04.2004 (Az: XII ZR 251/01, veröffentlicht in FamRZ 2004, 1097) zu Grunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruches auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.elternunterhalt-beratung.de